Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Schießl Solutions GmbH, Marktplatz 16, 73061 Ebersbach

I. Allgemeines / Geltungsbereich

  • Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen der Sunrise Sales GmbH und dem Vertragspartner.
  • Entgegenstehende oder von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von der Sunrise Sales GmbH anerkannt sind.

II. Vertragsschluss; Selbstbelieferungsvorbehalt; höhere Gewalt; Zahlungsbedingungen

  • Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten.
  • Sunrise Sales GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit das Unternehmen trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von Sunrise Sales GmbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Sunrise Sales wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn ein Rücktritt erfolgen soll, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle eines Rücktritts wird Sunrise Sales dem Käufer die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  • Sind wir durch Ereignisse höherer Gewalt daran gehindert, eine Lieferung rechtzeitig vorzunehmen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder werden von der Lieferverpflichtung frei, sofern der Käufer berechtigterweise kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: von uns nicht zu vertretender betriebsinterner Arbeitskampf, betriebsfremder Arbeitskampf, wenn wir nicht auf zumutbare Weise Ersatz für die gefährdete Lieferung beschaffen können, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Energieausfall, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hagel- oder Gewitterschäden) oder behördliche Maßnahmen.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Der Käufer gerät ohne weitere Erklärung von Sunrise Sales 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat.
  • Eine Aufrechnung gegenüber unseren Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann der Käufer auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

III. Verkauf als Zwischenhändler

  • Die Sunrise Sales GmbH agiert ausschließlich als Händler und übernimmt keine Herstellerverantwortung für die gelieferten Produkte. Der Käufer anerkennt, dass Sunrise Sales GmbH lediglich als Zwischenhändler agiert und dass die rechtzeitige und vollständige Lieferung von der Eigenbelieferung durch die Vorlieferanten abhängt. Sunrise Sales haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch das Verschulden der Vorlieferanten oder andere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Sunrise Sales liegen, verursacht werden.
  • Die Sunrise Sales GmbH übernimmt keine Gewährleistungs- oder Garantieleistungen für die gelieferten Produkte. Der Käufer erkennt an, dass sämtliche Garantieansprüche ausschließlich beim jeweiligen Hersteller geltend zu machen sind und Sunrise Sales GmbH als Zwischenhändler nicht für die Erfüllung dieser Garantien verantwortlich ist. Eventuelle Garantiebedingungen richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Herstellers.

IV. Überlassene Unterlagen

  • An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Sunrise Sales GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Sunrise Sales GmbH erteilt dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu.
  • Sollte es zu keinem Vertragsschluss kommen, sind diese Unterlagen unverzüglich an Sunrise Sales GmbH zurückzusenden.

V. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers des Herstellers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  • Die Lieferungen der Sunrise Sales GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen der Sunrise Sales GmbH und dem Auftraggeber entstehender gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen im Eigentum der Sunrise Sales GmbH.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Sunrise Sales GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Sunrise Sales GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den daraus entstehenden Ausfall. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  • Dem Auftraggeber ist es gestattet, die gelieferten Waren zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Dies geschieht ausschließlich für Sunrise Sales GmbH. Soweit hierdurch das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Auftraggeber Sunrise Sales GmbH bereits jetzt zur Sicherung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  • Ferner ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber tritt hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Sunrise Sales GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Sunrise Sales GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  • Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Sunrise Sales GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist Sunrise Sales GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen.
  • Sunrise Sales GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  • Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sunrise Sales GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

VII. Mängelrüge

  • Etwaige Mängelrügen sind stets unverzüglich und schriftlich unter genauer Angabe der Beanstandung an die Sunrise Sales GmbH vorzunehmen, da sie sonst nicht als Mängelrüge anerkannt werden.
  • Hat der Käufer die Ware nach Besichtigung akzeptiert, ist jede Rüge – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – ausgeschlossen.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

VIII. Nacherfüllung

  1. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 I BGB bleibt unberührt.
  2. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

IX. Begrenzung der Haftung der Sunrise Sales GmbH

  • Sunrise Sales GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Sunrise Sales oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Sunrise Sales GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet Sunrise Sales GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Sunrise Sales GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  • Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug richtet sich jedoch nach Ziffer IX, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer X.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

X. Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung

  • Sunrise Sales GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Sunrise Sales oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Sunrise Sales GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2 ist die Haftung von Sunrise Sales GmbH wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer Sunrise Sales gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
  • Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit

  • Sunrise Sales GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Sunrise Sales oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Sunrise Sales GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  • Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2 wird die Haftung von Sunrise Sales GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung/Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer Sunrise Sales gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Rücktritt

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Sunrise Sales GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Sunrise Sales GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

XIII. Verjährung

  • Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Sunrise Sales GmbH gelieferten Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Sunrise Sales GmbH beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Sunrise Sales GmbH einzuholen.
  • Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Sunrise Sales GmbH, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Sunrise Sales GmbH bestehen, die mit dem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
  • Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe:

Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Sunrise Sales GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  • Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIV. Schadensersatz

  • Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft von Sunrise Sales GmbH verzögert, kann Sunrise Sales pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10 %, berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass Sunrise Sales kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sunrise Sales ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  • Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ist Sunrise Sales GmbH berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass Sunrise Sales kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sunrise Sales ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  • Im Falle des Zahlungsverzuges ist Sunrise Sales GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass Sunrise Sales kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sunrise Sales ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

XV. Erfüllungsort; Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz der Sunrise Sales GmbH.
  • Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz der Sunrise Sales GmbH.
  • Dieser Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen der Sunrise Sales GmbH und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) und des UN-Kaufrechts.

XVI. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen lässt die Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck auf rechtlich zulässigem Weg erreicht oder dieser Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: 06.11.2024